Hafenordnung

Um alle Einrichtungen des Jachthafens weiterhin sicher und angenehm nutzen zu können, bitten wir alle Benutzer von Marinaveste Campevaer folgendes zu beachten.

Artikel 1 – Geltungsbereich der Vorschriften.

Diese Hafenordnung gilt für den gesamten Yachthafen, bestehend aus dem Hafen, den dazugehörigen Flächen (Park- und Lagerflächen) und den dort befindlichen Gebäuden und gilt sowohl für Liegeplatzmieter als auch für Besucher. Der Hafenmeister ist die Person, der mit der täglichen Überwachung des Jachthafens beauftragt ist.

Artikel 2 – Zugang zur Marina

Unbefugten ist der Zugang zum Yachthafen untersagt. Besucher müssen sich beim Hafenmeister melden. Jeder, der der sich im Yachthafen aufhält, hat den Anweisungen des Hafenmeisters Folge zu leisten. Der Hafenmeister oder sein Personal muss die geltenden Sicherheits- und Notfallvorschriften beachten. Beachten Sie die geltenden Sicherheits- und Notfallvorschriften vor Ort.

Artikel 3 - Verhaltensregeln

Artikel 3 - Verhaltensregeln Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft aufhalten, haben Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu wahren und zu verhindern, dass andere an ihrem Verhalten An-stoß nehmen. Im Hafen ist es untersagt:

1. Belästigenden Lärm zu verursachen;

2. Fäkalien aus der Bordtoilette ins Wasser einleiten;

3. Verschmutzung des Jachthafens mit Öl, Bilgenwasser, Fett, Hausmüll, tierischen Exkrementen oder anderen umweltschädlichen Stoffen;

4. (Haus-)Tiere frei laufen zu lassen;

5. Die Reinigung von Schiffen und Fahrzeugen mit Trinkwasser und/oder biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln;

6. Motoren laufen zu lassen, außer um das Schiff zu bewegen;

7. Schutzbleche, Stoßstangen und andere am Gerüst zu befestigende Gegenstände

8. Andere als die vereinbarten bzw. angewiesenen Liegeplätze einzunehmen;

9. mit gehissten Segeln, einer gefährdenden oder für andere Personen störenden Geschwindigkeit zu fahren;

10. Das Schiff nicht ordnungsgemäß zu vertäuen oder in schlechtem Zustand zu lassen;

10a. In unserem Yachthafen sind Sie verpflichtet, den kWh-Energiezähler zu benutzen. Es ist nicht erlaubt, andere Steckdosen zu benutzen, ohne Ihren eigenen kWh-Zähler zu benutzen. Jeder ist für den kWh-Zähler verantwortlich (Beschädigung, Diebstahl).

11. Offenes Feuer zu benutzen; darunter fällt auch Grillen;

12. Besitzgegenstände außerhalb des Schiffs unbeaufsichtigt zurückzulassen;

13. Zu schwimmen oder zu tauchen;

14. Das Schiff als Wohn- und/ oder Aufenthaltsort zu benutzen;

15. Missbrauch der zur Verfügung gestellten Internetverbindung durch Hoch- oder Herunterladen großer, illegaler oder obszöner Dateien. Der Hafenmeister kann für die vorgenannten Handlungen eine vorübergehende Ausnahmegenehmigung erteilen. Bei fortgesetztem Verstoß kann der Hafenmeister den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist kündigen. Ein Verstoß gegen diese Klausel berechtigt den Hafenmeister, dem Zuwiderhandelnden den Zugang zum Yachthafen zu verweigern

16. In Bezug auf Absatz 10 kann der Hafenmeister Maßnahmen aufKosten des Verbrauchers ergreifen.

17. Die Verwendung von elektrischen Luftentfeuchtern und elektrischen Heizgeräten ist verboten

18. Die Verwendung von Kameras an Bord für das Manövrieren und Anlegen Ihrer Yacht ist erlaubt, sobald die Yacht jedoch festgemacht ist, müssen die Kameras ausgeschaltet werden

Artikel 4 - Müll

Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft aufhalten, sind verpflichtet, Abfälle an den dafür vor- gesehenen Depots oder Sammelstellen getrennt zu entsorgen. Besondere Abfälle/Schüttmaterialien werden vom Jachthafen/der Jachtwerft nicht akzeptiert. Bei der Entsorgung der in Artikel 3, Punkt 3 genannten Stoffe sind die Anweisungen des Hafenmeis- ters/Werftaufsehers einzuhalten. Bei einer Zuwiderhandlung kann der Hafenmeister / Werftaufseher die verunreinigenden Stoffe auf Kosten des Verursachers entfernen (lassen

Artikel 5 – Haftpflicht und Versicherungen

Der Hafenmeister/Werftaufseher haftet weder für Schäden gleich welcher Art oder Ursache an Personen oder Objekten noch für Verlust oder Diebstahl eines beliebigen Gegenstands, es sei denn, dies ist die Folge eines Versäumnisses, für das er verantwortlich ist. Der Vermieter ist nicht verantwortlich für die Versicherung von Fahrzeugen auf dem Ankerplatz oder im Unterstellraum. Der Mieter des Ankerplatzes oder Unterstellraums ist selbst verantwortlich die Versicherung (All-Risk-Versicherung oder WA Kasko-Versicherung) seines/ihres Fahrzeuges.

Artikel 6 Nutzung des Liege- oder Lagerplatzes durch Dritte

Will der Mieter eines Liege- oder Abstellplatzes sein Schiff, Zubehörteile Dritten zum Gebrauch überlassen, muss er zuvor eine Genehmigung des Hafenmeisters/Werftaufsehers einholen.

Artikel 7 Prävention von schädlichem Verhalten

Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft sind verpflichtet, die Sicherheit von Menschen, Tieren und Umwelt zu wahren und zu verhindern, dass durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung der (Hafen-/Werft-) Vorschriften Schäden oder Gefahren verursacht werden.

Artikel 8 – Verboten während der Lagerung

Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
1. Gasflaschen und lose Kraftstofftanks an Bord zurückzulassen;
2. die (Schiffs-)Heizung ohne direkte Beaufsichtigung zu benutzen; 
2. Batterien (im Schiff) ohne direkte Beaufsichtigung aufzuladen;
3. das Schiff ohne direkte Beaufsichtigung an den Hafenstromangeschlossen zu lassen.

Artikel 9 – (Verbot) Arbeiten während der Lagerung

Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
1. Arbeiten am, im oder auf dem Schiff durchzuführen bzw. durchführen zu lassen;
2. Stützböcke oder Bremsklötze zu entfernen oder umzusetzen;
3. Fluchtwege, Landungsstege und Ausgänge zu versperren;
Nur für bestimmte der unter 1 genannten Arbeiten kann der Hafenmeister eine vorübergehende Freistellung gewähren. Feuergefährliche Arbeiten, z.B. Schweißen, Schleifen, Brennen und Arbeiten mit offenem Feuer im Allgemeinen, sind jedoch unter allen Umständen verboten. Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel hat der Hafenmeister/Werftaufseher das Recht, der zuwiderhandelnden Person direkt und für unbefristete Zeit den Zugang zum Jachthafen/zur Jachtwerft zu untersagen

Artikel 10 - Verbot von kommerziellen Aktivitäten

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hafenmeisters/Werftauf-sehers ist es nicht erlaubt, das vertäute oder abgestellte Schiff bzw. den Liege- oder Abstellplatz zum Gegenstand einer kommerziellen Aktivität zu machen. Letzteres umfasst unter anderem den Verkauf des Schiffes und/oder von Zubehör sowie das An-bringen entsprechender Schilder, Mitteilungen und Hinweise

Artikel 11 - Unterbrechung der Stromzufuhr

Der Hafenmeister / Werftaufseher hat das Recht, die Stromzufuhr zu den Hallen und/oder Werkstätten abzusperren. Auch ist er berechtigt, den Zugang zu bestimmten Stellen einzuschränken.

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